HBCars – AGB

Mit der Bestellung eines Taxi oder Mietwagen akzeptieren Sie die AGB von HBCars. HBCars  erbringt Dienstleistungen aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungsbeschreibungen und der Preislisten. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch wenn HBCars  ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von HBCars . Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn dieser von HBCars  bestätigt wird.

Leistungsumfang

Der Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von HBCars  oder subsidiär nach den schriftlichen Angebot von HBCars . In Prospekten, Leistungskatalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als ausdrücklich aus diese Bezug genommen wird. Die Beförderung erfolgt nach den Vorschriften der StVO und dem PbefG. Die Fahrgäste haben sich an Weisungen von HBCars  oder des Chauffeurs zu halten. Handeln Gäste gegen die Weisungen, oder stellen sie eine Gefährdung nach der StVO, oder der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Beeinträchtigungen des Chauffeurs dar, ist HBCars  berechtigt, sie von der Beförderung auszuschließen. In diesem Fall berechnet HBCars  den vollen Fahrpreis einschließlich des Kilometerpreises und aller Neben- und Sonderleistungen.

Abholung am Flughafen (Flughafentransfer)

Jede Änderung der vereinbarten Abholzeit, gleich aus welchem Grund, ist HBCars  unverzüglich mitzuteilen. Schäden durch eine nicht unverzügliche Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden. Der Chauffeur von HBCars  steht zu der vereinbarten Abholzeit am jeweiligen Meetingpoint des Flughafenterminals, oder dem zuvor schriftlich vereinbarten Treffpunkt, mit Namensschild oder Firmenlogo bereit (frühere oder spätere Bereitstellung ist bei der Buchung anzugeben) und wartet bis zu 30 Minuten ohne gesonderte Berechnung. Eine Telefonnummer, unter welcher der Fahrgast seinen Chauffeur erreichen kann, ist in dem Bestätigungsschreiben angegeben. Sollte nach Ablauf der 30 minütigen Wartezeit kein Kontakt zum Fahrgast oder zum Kunden zustande gekommen sein, tritt der Chauffeur die Rückfahrt nach Oberursel ohne Fahrgast an. Die Leistung von HBCars  gilt dann als erbracht und der volle Fahrpreis wird zur Zahlung fällig. Weitere vom Kunden gewünschte Wartezeiten werden nach der gültigen Preisliste berechnet.

Preise

Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Es gelten die am Tag der Buchungsbestätigung gültigen Preise. In der Preisliste nicht aufgeführte Pauschalpreise können nur schriftlich vereinbart und gelten nur für das vereinbarte Fahrtdatum und Mietzeit. Darüber hinausgehende Zeiten und Entfernungen werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Mehrkosten durch Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf einem Verschulden von HBCars  oder des Chauffeurs. Der Fahrpreis beinhaltet die Personenbeförderung mit normalen Gepäck; die Mitnahme sperriger Güter bedarf einer gesonderten Vereinbarung.ZahlungsbestimmungenHBCars  behält es sich vor, vor Antritt der Fahrt eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtpreises zu erheben oder vor Annahme eines Auftrages einen auf HBCars  ausgestellten Blanko-Belastungsbeleg einer gültigen Kreditkarte zu verlangen. Restzahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Fristen zur Zahlung fällig. Für die Rechtszeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung von HBCars  an. Bei Zahlung per Scheck gilt die Forderung erst nach endgültiger vollständiger Gutschrift als bezahlt. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet HBCars  – vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Für die zweite und jede weitere Mahnung werden € 10,– Mahngebühr berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Zahlungsverkehr:

Beförderungsaufträge bei denen anschließend keine Beförderung zustande kommt, werden mit Kosten in Höhe von 5,00 € (Fünf) berechnet. Die Fahrtkosten für eine Beförderung sind soweit nicht anders vorher vereinbart, am Zielort in Bar zu Zahlen.

Stornierungen und Rücktritt

Stornierungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen oder bei mündlicher Erklärung von HBCars  schriftlich bestätigt werden. Für die Rechtzeitigkeit schriftlicher Stornierungen kommt es auf den Zugang bei HBCars  an. Stornierungen bis einschließlich 24 Stunden vor dem vertraglich bestimmten Antritt der Fahrt sind kostenfrei. Bei Stornierungen berechnet HBCars  einen Anteil am Fahrtgrundpreis als Schadensersatz. Dieser Anteil beträgt:•50 % bei Stornierungen bis 12 Stunden•80 % bei Stornierungen bis 3 Stunden vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Leistungserfüllung•100 % bei späteren Stornierungen und bei Nichtantritt der Fahrt.Aufwendungen berechnet HBCars  unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Stornierungen, wenn diese bereits angefallen sind. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, das HBCars  gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. HBCars  behält sich vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, in Insolvenz gerät oder aufgrund äußerer Umstände davon auszugehen ist, dass die Dienstleistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden, oder der Kunde ihm nach diesen Vertragsbestimmungen obliegende Pflicht verletzt.

Pflichten und Haftung des Kunden

 Der Kunde teilt HBCars  unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner (Rechnungs-) Anschrift, seiner Rechtsform und seiner Bankverbindung mit. Ebenso ist der Kunde dazu verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu Fahrgästen, Zeit und Ort der Leistungserbringung zu machen. Unterlässt der Kunde eine unverzügliche Mitteilung, haftet er für Schäden, die bei rechtzeitiger Mitteilung vermieden worden wären. Der Kunde verpflichtet sich, auch im Namen der Fahrgäste, die Leistung von HBCars  nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

  • die Erfüllung der Dienstleistung nicht zu stören oder zu behindern
  • keine Schäden hervorzurufen
  • nicht gegen strafrechtliche Vorschriften zu verstoßen
  • das Rauch-, Ess- und Trinkverbot im Fahrzeug strikt einzuhalten
  • die Übernahme des Fahrpreises nicht zu verweigern.

Verstößt ein Kunde gegen die vorbezeichneten Pflichten, ist HBCars  berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen. Bei schuldhafter Verletzung haftet der Kunde gegenüber HBCars  auf Schadensersatz.

Haftung von HBCars

 HBCars  haftet dem Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von HBCars , dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Sachschäden wird die Haftung von HBCars  auf € 1.000,00 pro Fahrgast begrenzt. Für die Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtverletzung nach den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Für eventuelle Zusatzversicherungen hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Wenn der oder die zu befördernden Fahrgäste eine bestimmte Ankunftszeit am  Zielort wünschen, gibt HBCars  nur eine  Empfehlung der durchschnittlichen Fahrzeit zum Zielort an! Der oder die zu befördernden Fahrgäste haben selbst festzulegen, wann die genaue Abfahrtszeit am Abfahrtsort ist. HBCars  haftet nicht für Terminversäumnisse und deren wirtschaftlichen Folgen, soweit diese nicht von HBCars  verschuldet wurden. Dazu zählt z.B. Verspätungen / Verzögerungen verursacht durch:

  • Verkehrsstaus, Straßensperrungen
  • Fahrzeugpannen oder Verkehrsunfälle
  • schlechte Witterung

Für Schäden infolge fehlerhafter Übermittlungen von Daten durch den Kunden übernimmt HBCars  gegenüber dem Kunden oder Fahrgast keine Haftung.

Anwendbares Recht und Gerichtstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HBCars  und seinem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bad Homburg.

Teilunwirksamkeit

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen von der Unwirksamkeit unberührt. Anstelle unwirksamer Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.

Personenbeförderungsvertrag:

Auszug aus den Rechtlichen Grundlagen der gewerblichen Personenbeförderung2.§ 11 PBO Personenbeförderungsvertrag(1) Der Personenbeförderungsvertrag kommt zustande, wenn der Fahrgast das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich einer Verkehrsstelle  zum Zwecke der Beförderung betritt.(2) Der Personenbeförderungsvertrag endet, wenn•a) der Verkehrsbetrieb die Beförderungsleistung erbracht und der Fahrgast  das Beförderungsmittel oder den abgegrenzten Bereich der Verkehrsstelle  verlassen hat;•b) eine Beförderung wegen eines unabwendbaren Ereignisses abgebrochen oder nicht durchgeführt wird;•c) ein Ausschluss von der Beförderung erfolgt.2.1. Der PersonenbeförderungsvertragDer Personenbeförderungsvertrag ist eine Sonderform des Werkvertrages (§§ 631 ff.BGB).Hauptverpflichtung aus dem Personenbeförderungsvertrag ist für den Unternehmer, den befördernden Fahrgast unversehrt an sein Ziel zu bringen.In diesem Rahmen treffen den Unternehmer Schutz- und Fürsorgepflichten.Dem Fahrgast obliegt die Verpflichtung den Fahrpreis zu entrichten,  unerheblich ob sich dessen Höhe aus der Tarifverordnung oder aber aus  Vereinbarung ergibt. Zahlt der Fahrgast diesen Fahrpreis nicht, hat der Unternehmer seinen Anspruch darauf einzuklagen.2.2. Der KrankentransportAuch eine Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes fährt nicht zum Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen die Kasse, wenn kein  Versorgungsanspruch existiert. Demzufolge gilt dann das  Kostenerstattungsprinzip, d.h., der Patient hat die Leistung des  Beförderungsunternehmers diesem gegenüber zu vergüten und kann dann von  der Krankenkasse unter Beachtung der in den §60 bzw. §§61 f. SGB V  beschriebenen Voraussetzungen Erstattung verlangen.Der Transportvertrag kommt nur zwischen dem Patienten und dem Leistungserbringer zustande. Dieses Verständnis liegt auch § 60 SGB V  zugrunde, der die Verpflichtung der Krankenkasse regele, Fahrtkosten  ihres Mitgliedes zu übernehmen, also ersichtlich davon ausgeht, dass zuerst das Mitglied selbst verpflichtet sei, diese Kosten zu tragen.

Außerdem gültig der BOKraft / Stand 2000:

 § 14 Verhalten der Fahrgäste(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des  Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen  des Betriebspersonals ist zu folgen.(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt

  • 1. nicht zutreffend
  • 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen
  • 3. Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen
  • 4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen
  • 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen
  • 6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten
  • 7.-9. nicht zutreffend(3) nicht zutreffend(4)

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die oben liegenden Pflichten nach  Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. §15 Beförderung von Sachen(1) nicht zutreffend(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  • 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe
  • 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können
  • 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.